Übersehen worden ist dabei, dass nicht nur die im Zeitpunkt der Baubewilligung vom 11. August 1976 in Kraft gestandene, sondern ebenso die derzeit geltende Rechtslage eine gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zum Anschluss an das Fernheizwerk kannte bzw. weiterhin kennt. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vom 11. August 1976 konnte sich die Baubewilligungsbehörde mit Bezug auf die Pflicht zum Anschluss an das private Fernheizwerk auf § 106bis Abs. 2 des zum fraglichen Zeitpunkt angepassten alten Baugesetzes vom 15. September 1970 (aBauG) stützen (G XVIII S. 605). § 106bis Abs. 2 aBauG lautete wie folgt: