In der Tat ergibt die Überprüfung in diesem Punkt, dass die ursprüngliche Auffassung des Gerichts, wonach die Baubewilligung vom 11. August 1976 ebenfalls nicht als Grundlage für eine – nach wie vor – gültige Anschlusspflicht an das Fernheizwerk herangezogen werden kann, zu kurz greift. Übersehen worden ist dabei, dass nicht nur die im Zeitpunkt der Baubewilligung vom 11. August 1976 in Kraft gestandene, sondern ebenso die derzeit geltende Rechtslage eine gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zum Anschluss an das Fernheizwerk kannte bzw. weiterhin kennt.