Es treffe auch nicht zu, dass keine Sonnen 13 147 vom 13. März 2014 noch erwogen hatte (…). Das Gericht teilte dem Beschwerdeführer mit, dass es diese Frage noch einmal überprüfen werde und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen. 4.2.1. In der Tat ergibt die Überprüfung in diesem Punkt, dass die ursprüngliche Auffassung des Gerichts, wonach die Baubewilligung vom 11. August 1976 ebenfalls nicht als Grundlage für eine – nach wie vor – gültige Anschlusspflicht an das Fernheizwerk herangezogen werden kann, zu kurz greift.