Das Kantonsgericht wies die Beschwerde in der Hauptsache ab. Aus den Erwägungen: 3. 3.1 Die Streitsache dreht sich um den Einbau einer Einzelheizung und das Abkoppeln vom Fernheizwerk beim Wohnhaus des Beschwerdeführers. Das Kantonsgericht Luzern befasste sich in seinem Urteil 7H 13 147 vom 13. März 2014 bereits einmal mit dieser Sache, konnte das Verfahren indes nicht abschliessen. Es hob den Bauabschlag auf und wies die Sache für weitere Abklärungen an den Gemeinderat zurück. In der Folge gelangte der Gemeinderat mit Ergänzungsfragen an die FAB-Genossenschaft.