In einem weiteren Schriftenwechsel hielten die Verfahrensbeteiligten an ihren Anträgen fest. C. Mit Schreiben vom 23. April 2015 liess das Gericht A wissen, es sei fraglich, ob das Kantonsgericht an E. 5.1 im Urteil 7H 13 147 vom 13. März 2014 festhalten werde, zumal die in der Baubewilligung vom 11. August 1976 verfügte Anschlusspflicht an das private Fernheizwerk nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung eine gesetzliche Grundlage gehabt habe, sondern ebenso nach geltendem Recht. Ferner gewährte es Einsicht in die edierten Belege. Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 nahm der Rechtsvertreter von A dazu Stellung. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde in der Hauptsache ab.