Dagegen liess A wiederum Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und zur Hauptsache die Aufhebung dieses Entscheids beantragen. In seiner Vernehmlassung schloss der Gemeinderat auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In einem weiteren Schriftenwechsel hielten die Verfahrensbeteiligten an ihren Anträgen fest.