Einzelheizanlagen seien nicht zulässig. Eine gegen diesen Bauabschlag erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern in dem Sinn gut, als es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung an den Gemeinderat zurückwies (Urteil 7H 13 147 vom 13.3.2014). B. Aufgrund einer Stellungnahme der FAB-Genossenschaft vom 15. August 2014 wies der Gemeinderat das Baugesuch für den Einbau einer Luft-Wasser-Wärmepumpe auf dem Grundstück Nr. x abermals ab (Entscheid vom 28.8.2014). Dagegen liess A wiederum Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und zur Hauptsache die Aufhebung dieses Entscheids beantragen.