"Es wird verbindlich zur Kenntnis genommen, dass das Haus an der zentralen Heizanlage angeschlossen wird." Die Baubewilligung blieb unangefochten, die Überbauung – soweit relevant – dementsprechend realisiert und das Einfamilienhaus an das nächstgelegene Fernheizwerk angeschlossen, als dessen Trägerin und Betreiberin eine Genossenschaft im Sinn von Art. 828 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) auftritt, nämlich die "FAB-Genossenschaft". A.b. Mit Eingabe vom 20. August 2013 unterbreitete A dem Gemeinderat Adligenswil das Gesuch um Bewilligung einer Luft-Wasser-Wärmepumpe für sein Haus. Das Baugesuch lag vom 30. August 2013 bis 9. September 2013 öffentlich auf.