Eine Auflage in einer rechtsbeständigen Baubewilligung – datiert vom 11. August 1976 –, wonach ein Einfamilienhaus an eine Fernheizanlage angeschlossen werden muss, lässt sich auf den im Jahre 1976 in Kraft gestandenen § 106bis Abs. 2 des (alten) Baugesetzes vom 15. September 1970 (aBauG) abstützen und ist mit Blick auf die derzeit massgebliche, im Kern analoge Rechtsgrundlage gemäss § 165 Abs. 2 PBG nach wie vor zu beachten. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Sachverhalt A. A.a A ist Eigentümer des Grundstücks Nr. x, Grundbuch (GB) Adligenswil.