{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-259_2015-07-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10445", "Checksum": "3b7b0ef66c2a35fd8a2d349f37281f2d"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["7H 14 259"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 01.07.2015 7H 14 259"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine Auflage in einer rechtsbeständigen Baubewilligung – datiert vom 11. August 1976 –, wonach ein Einfamilienhaus an eine Fernheizanlage angeschlossen werden muss, lässt sich auf den im Jahre 1976 in Kraft gestandenen § 106bis Abs. 2 des (alten) Baugesetzes vom 15. September 1970 (aBauG) abstützen und ist mit Blick auf die derzeit massgebliche, im Kern analoge Rechtsgrundlage gemäss § 165 Abs. 2 PBG nach wie vor zu beachten. | § 165 Abs. 2 PBG; § 106bis Abs. 2 aBauG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:24:36", "Checksum": "21a22c9c1c46b63253d2bbb2ef644e89", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 01.07.2015 7H 14 259\nRegeste:\nEine Auflage in einer rechtsbeständigen Baubewilligung – datiert vom 11. August 1976 –, wonach ein Einfamilienhaus an eine Fernheizanlage angeschlossen werden muss, lässt sich auf den im Jahre 1976 in Kraft gestandenen § 106bis Abs. 2 des (alten) Baugesetzes vom 15. September 1970 (aBauG) abstützen und ist mit Blick auf die derzeit massgebliche, im Kern analoge Rechtsgrundlage gemäss § 165 Abs. 2 PBG nach wie vor zu beachten. | § 165 Abs. 2 PBG; § 106bis Abs. 2 aBauG. | Bau- und Planungsrecht\n\n\nAnaloges gilt mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer in Abrede gestellte Verhältnismässigkeit der Weitergeltung bzw. Aufrechterhaltung der Anschlusspflicht. Hier wie dort ist festzuhalten, dass es in diesem Verfahren nicht darum geht, zu prüfen, ob die Verpflichtung zu einem Anschluss an ein Fernheizwerk vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Bestand hat. Entscheidend ist die Feststellung, dass die im Kern erkannte Kontinuität der Rechtslage und die damit verfolgten öffentlichen Interessen eine hinreichende Grundlage dafür liefern, dass an der rechtskräftig verfügten Anschlusspflicht nach wie vor festzuhalten ist. Alles andere liefe darauf hinaus, die Grundlage der Rechtsbeständigkeit der Anschlusspflicht zu erschüttern, was nicht zuletzt auch mit Blick auf die nach geltendem Recht weiterhin verfolgten öffentlichen Interessen nicht angeht. Weiterer Überlegungen dazu bedarf es nach dem Gesagten nicht.\n4.3.5.\nWas der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. Juni 2015 sodann unter Hinweis auf die in den Statuten der FAB-Genossenschaft vorgesehene Austrittsmöglichkeit eines Genossenschafters vorträgt, vermag ihm in diesem Rechtsmittelverfahren nicht zu helfen, zumal hier nicht privatrechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, sondern der auf öffentlichem Recht abgestützte Bauabschlag.\n4.4.\nNach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Bauabschlag als rechtmässig, was (in der Hauptsache) zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt."}