{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-259_2015-07-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10445", "Checksum": "3b7b0ef66c2a35fd8a2d349f37281f2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 259"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 01.07.2015 7H 14 259"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine Auflage in einer rechtsbeständigen Baubewilligung – datiert vom 11. August 1976 –, wonach ein Einfamilienhaus an eine Fernheizanlage angeschlossen werden muss, lässt sich auf den im Jahre 1976 in Kraft gestandenen § 106bis Abs. 2 des (alten) Baugesetzes vom 15. 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September 1970 (aBauG) abstützen und ist mit Blick auf die derzeit massgebliche, im Kern analoge Rechtsgrundlage gemäss § 165 Abs. 2 PBG nach wie vor zu beachten. | § 165 Abs. 2 PBG; § 106bis Abs. 2 aBauG. | Bau- und Planungsrecht\n\n das Fernheizwerk verstehen und nicht etwa nur als blosse Option, der die Bauherrschaft nach Belieben hätte folgen oder die sie hätte übergehen können. Nichts deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Folge weder den Gehalt noch die Verbindlichkeit dieser Nebenbestimmung in der Baubewilligung jemals in einem abweichenden Sinn verstanden hätte. Dies zeigt sich darin, dass der Beschwerdeführer der – rechtskräftig – verfügten Verpflichtung zum Anschluss an das Fernheizwerk nach Lage der Akten denn auch anstandslos Folge geleistet hatte. 4.3. Im vorliegenden Verfahren ist nicht die im Jahre 1976 erteilte Baubewilligung samt der Verpflichtung zum Anschluss an das Fernheizwerk Streitgegenstand, sondern das Baugesuch für eine Luft-Wasser-Wärmepumpe auf dem Grundstück Nr. x. Die Wärmepumpe soll den Anschluss an das Fernheizwerk ersetzen. Dieser Aspekt des Baugesuchs widerspricht indes der, wie dargetan, auf einer Rechtsgrundlage abgestützten, rechtskräftig verfügten Verpflichtung zum Anschluss des Einfamilienhauses gemäss der Baubewilligung vom 11. August 1976. Folglich ist nachstehend zu überprüfen, ob die vor nahezu vierzig Jahren verfügte Anschlusspflicht an das Fernheizwerk weiterhin bindend ist oder, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ausser Acht gelassen werden kann. 4.3.1. Am 1. Januar 1990 ist das PBG in Kraft getreten (§ 227 PBG). Mit dem Inkrafttreten des PBG ist das aBauG – eingeschlossen § 106bis Abs. 2 aBauG, der Rechtsgrundlage, auf welcher sich die rechtskräftig verfügte Anschlusspflicht abstützen lässt – aufgehoben worden (§ 222 Abs. 1 lit. a PBG). Für das vorliegende Verfahren massgeblich ist sodann die Feststellung, dass das in Kraft stehende PBG nach wie vor eine Rechtsgrundlage für eine entsprechende Anschlusspflicht an ein Fernheizwerk enthält. Hinzuweisen ist auf § 165 Abs. 2 PBG. Wie vormals schon § 106bis Abs. 2 aBauG gibt § 165 Abs. 2 PBG der kommunalen Baubewilligungsbehörde nunmehr die Möglichkeit, bei Neubauten im Einzugsgebiet eines Fernheizwerks den Anschluss zu verlangen. Allerdings setzt die gestützt auf das PBG neu zu verfügende Anschlusspflicht an ein privates Fernheizwerk von Behörden \"bewilligte\" bzw. genehmigte Wärmebezugspreise voraus (dazu: Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 13 177 vom 24.11.2014). 4.3.2. Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe vom 5. Juni 2015 im Wesentlichen fest, unter der Herrschaft des Rechts, welches im Zeitpunkt der Baubewilligung in Kraft gestanden sei, habe keine Pflicht zur Genehmigung von Wärmebezugspreisen bestanden. Letzteres sei nun aber im geltenden Recht verankert (vgl. § 165 Abs. 4 PBG). Demzufolge könne § 165 Abs. 2 PBG als Rechtsgrundlage für die Vorgabe, die in Rede stehende Anschlusspflicht aufrechtzuerhalten, nicht dienen. Die Argumentation zielt an der Sache vorbei. Das im geltenden Recht verankerte kommunale Verfahren betreffend die Genehmigung von Wärmebezugspreisen gemäss § 165 Abs. 4 PBG korrespondiert mit der Anschlusspflicht für Neubauten im Einzugsgebiet von privaten Fernheizwerken nach § 165 Abs. 2 PBG. Im vorliegenden Verfahren ist indes nicht zu prüfen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Baubewilligungsbehörde – erstmals – einen Anschluss an ein privates Fernheizwerk verfügen kann. Zur Diskussion steht hier einzig, ob der unter der Herrschaft des aBauG, wie dargetan, rechtskräftig verfügte Anschluss an das private Fernheizwerk mit Blick auf öffentliche Interessen, die im geltenden Recht ihren Niederschlag gefunden haben, weiterhin Bestand hat. Nicht zu prüfen ist also, ob nach geltendem Recht sämtliche Voraussetzungen für einen erstmaligen Anschluss an ein Fernheizwerk gegeben wären. 4.3.3. Zunächst ist davon auszugehen, dass sowohl das Recht im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung als auch das in Kraft stehende Recht besondere Grundlagen für die Anschlusspflicht an ein Fernheizwerk kennen (§ 106bis Abs. 2 aBauG und § 165 Abs. 2 PBG). Damit widerspiegelt die Entwicklung der Rechtslage bezüglich einer solchen Anschlusspflicht in hohem Mass Kontinuität und dies mit Blick auf die vom Gesetzgeber verfolgten öffentlichen Interessen. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass die Fernwärmeversorgung an Netze gebunden ist, in welchen der Transport der thermischen Energie erfolgt. Diese können von diversen Energiequellen gespiesen werden. Es steht sodann ausser Frage, dass Fernheizwerke verschiedenen öffentlichen Interessen dienen können. Zu denken ist an raumordnungs- und umweltrelevante Interessen, insbesondere an das Interesse an einer optimalen Luftreinhaltung, dem eine zentrale Fernheizanlage dienen kann. Heizleistungen sollen so mit einem möglichst geringen Aufwand an Energie und unter möglichst geringer Umweltbelastung erbracht werden (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 13 177 vom 24.11.2014 E. 1.3.4). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den erwähnten öffentlichen Interessen seit der Erteilung der Baubewilligung in massgeblicher Hinsicht weniger Gewicht hätte beimessen wollen, sind nicht erkennbar, dies umso weniger, als es hier nicht um einen Neuanschluss geht, sondern um das Aufrechterhalten eines bestehenden und, wie dargetan, rechtskräftig verfügten Anschlusses an ein Fernheizwerk. Mit diesen Überlegungen ist auch der Einwand des Beschwerdeführers entkräftet bzw. nicht zu hören, ein überwiegendes öffentliches Interesse am Anschluss an das Fernheizwerk fehle"}