{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-259_2015-07-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10445", "Checksum": "3b7b0ef66c2a35fd8a2d349f37281f2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 259"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 01.07.2015 7H 14 259"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine Auflage in einer rechtsbeständigen Baubewilligung – datiert vom 11. August 1976 –, wonach ein Einfamilienhaus an eine Fernheizanlage angeschlossen werden muss, lässt sich auf den im Jahre 1976 in Kraft gestandenen § 106bis Abs. 2 des (alten) Baugesetzes vom 15. September 1970 (aBauG) abstützen und ist mit Blick auf die derzeit massgebliche, im Kern analoge Rechtsgrundlage gemäss § 165 Abs. 2 PBG nach wie vor zu beachten. | § 165 Abs. 2 PBG; § 106bis Abs. 2 aBauG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:08", "Checksum": "e193caa94b5efc217f62526d9940f956", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 01.07.2015 7H 14 259\nRegeste:\nEine Auflage in einer rechtsbeständigen Baubewilligung – datiert vom 11. August 1976 –, wonach ein Einfamilienhaus an eine Fernheizanlage angeschlossen werden muss, lässt sich auf den im Jahre 1976 in Kraft gestandenen § 106bis Abs. 2 des (alten) Baugesetzes vom 15. September 1970 (aBauG) abstützen und ist mit Blick auf die derzeit massgebliche, im Kern analoge Rechtsgrundlage gemäss § 165 Abs. 2 PBG nach wie vor zu beachten. | § 165 Abs. 2 PBG; § 106bis Abs. 2 aBauG. | Bau- und Planungsrecht\n\n FAB-Genossenschaft sei auf dem richtigen Weg. Sie sei in der Lage, alternative Energiesysteme über einen Erneuerungsfonds (…) zu finanzieren. Abschliessend appelliert die FAB-Genossenschaft in ihrer Eingabe an den Gemeinderat an die Solidarität der Genossenschafter. Änderungen seien gemeinsam und genossenschaftlich anzugehen. 3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Behauptung, die FAB-Genossenschaft prüfe alternative Heizungssysteme, sei aktenwidrig. Er verweise auf die Protokolle der ordentlichen Jahresversammlungen der Jahre 2012 und 2013, wo festgehalten worden sei, dass es keine Pläne für alternative Energieerzeugung gäbe. Unter Hinweis auf die Demografie sei festgehalten worden, dass die im Ruhestand lebenden Eigentümer ihre Hypothek für die Sanierung nicht mehr aufstocken würden. Viele ältere Eigentümer möchten keine Investitionen in diese Richtung tätigen. Fest stehe, dass in absehbarer Zeit keine alternativen Heizsysteme realisiert würden. Im Gegenteil fehle gar das Geld für eine Sanierung der \"maroden\" Anlage. Der Warmwasserverlust von 20 Liter pro Tag, der bereits 2013 festgestellt worden sei, sei nicht behoben worden. Auch ein Abschalten der Heizung im Sommer sei nicht möglich. Dies alles zeige, dass von einer umweltgerechten Heizanlage nicht die Rede sei. Es seien auch keine Abklärungen bei der AGRO Energie Holzheizwerke Haltikon erfolgt. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid dazu auch nichts erwähnt. Es mache den Anschein, dass sie wisse, dass der Hinweis auf die behaupteten Abklärungen nicht zutreffen würde. Vielmehr versuche die Gemeinde Udligenswil das Projekt zu verhindern, weil sie mehr Verkehr befürchte. Prioritär sei ohnehin die Versorgung für Küssnacht. Adligenswil käme wegen der Leitungslänge und dem fehlenden Kundeninteresse letzte Priorität zu. Auch diesbezüglich sei nicht die Rede davon, dass ein alternatives Heizsystem ernsthaft zur Diskussion stände. Es treffe auch nicht zu, dass keine Sonnen 13 147 vom 13. März 2014 noch erwogen hatte (…). Das Gericht teilte dem Beschwerdeführer mit, dass es diese Frage noch einmal überprüfen werde und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen. 4.2.1. In der Tat ergibt die Überprüfung in diesem Punkt, dass die ursprüngliche Auffassung des Gerichts, wonach die Baubewilligung vom 11. August 1976 ebenfalls nicht als Grundlage für eine – nach wie vor – gültige Anschlusspflicht an das Fernheizwerk herangezogen werden kann, zu kurz greift. Übersehen worden ist dabei, dass nicht nur die im Zeitpunkt der Baubewilligung vom 11. August 1976 in Kraft gestandene, sondern ebenso die derzeit geltende Rechtslage eine gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zum Anschluss an das Fernheizwerk kannte bzw. weiterhin kennt. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vom 11. August 1976 konnte sich die Baubewilligungsbehörde mit Bezug auf die Pflicht zum Anschluss an das private Fernheizwerk auf § 106bis Abs. 2 des zum fraglichen Zeitpunkt angepassten alten Baugesetzes vom 15. September 1970 (aBauG) stützen (G XVIII S. 605). § 106bis Abs. 2 aBauG lautete wie folgt: \"Im Bereich öffentlicher und privater Fernheizwerke kann der Gemeinderat in der Baubewilligung verlangen, dass Neubauten an diese anzuschliessen sind.\" Die zitierte Norm betreffend die Kompetenz der Baubewilligungsbehörde, in der Baubewilligung gegebenenfalls einen Anschluss an ein (öffentliches oder privates) Fernheizwerk zu verlangen, setzte der Luzerner Regierungsrat am 29. September 1975, mithin vor der Erteilung der interessierenden Baubewilligung in Kraft. Was der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2015 dagegen ins Feld führt, erweist sich als unbehelflich. Wie dargetan, stand im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung eine gesetzliche Grundlage in Kraft, die es dem Gemeinderat erlaubte, den Bauherrn zum Anschluss an ein Fernheizwerk zu verpflichten. Daran ändert nichts, dass der Gemeinderat in der Baubewilligung vom 11. August 1976 § 106bis Abs. 2 aBauG nicht explizit erwähnte. 4.2.2. In der Stellungnahme vom 5. Juni 2015 wendet der Beschwerdeführer ein, in der Baubewilligung vom 11. August 1976 sei keine Anschlusspflicht an die Fernheizanlage \"verfügt\" worden. Es sei lediglich in den Auflagen und Bedingungen \"verbindlich zur Kenntnis genommen worden\", dass das Haus an der zentralen Heizanlage angeschlossen werde. Dies sei nicht das Gleiche wie das Anordnen einer Anschlusspflicht. Es gebe daher keinen Grund, nicht an E. 5.1 des Urteils 7H 13 147 vom 13. März 2014 festzuhalten. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Unter der Überschrift \"Auflagen und Bedingungen zur Baubewilligung für ein Einfamilienhaus auf der Parzelle Nr. y des A\" steht unter Buchstabe b Folgendes: \"Es wird verbindlich zur Kenntnis genommen, dass das Haus an der zentralen Heizanlage angeschlossen wird.\" Diese verbindliche – oder gleichbedeutend – verpflichtende Nebenbestimmung der Baubewilligung bezieht sich auf das Baugesuch samt den Plänen. Diese vermag sich überdies – wie dargelegt (E. 4.2.1) – auf eine gesetzliche Grundlage zu stützen. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben konnte die Bauherrschaft diese Nebenbestimmung in der Baubewilligung, die von ihrem Gehalt bzw. von ihrer Zielsetzung her als eine \"Auflage\" zu interpretieren ist, denn auch nur als Verpflichtung zum Anschluss an"}