{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-259_2015-07-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10445", "Checksum": "3b7b0ef66c2a35fd8a2d349f37281f2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 259"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 01.07.2015 7H 14 259"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine Auflage in einer rechtsbeständigen Baubewilligung – datiert vom 11. August 1976 –, wonach ein Einfamilienhaus an eine Fernheizanlage angeschlossen werden muss, lässt sich auf den im Jahre 1976 in Kraft gestandenen § 106bis Abs. 2 des (alten) Baugesetzes vom 15. September 1970 (aBauG) abstützen und ist mit Blick auf die derzeit massgebliche, im Kern analoge Rechtsgrundlage gemäss § 165 Abs. 2 PBG nach wie vor zu beachten. | § 165 Abs. 2 PBG; § 106bis Abs. 2 aBauG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:08", "Checksum": "e193caa94b5efc217f62526d9940f956", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 01.07.2015 7H 14 259\nRegeste:\nEine Auflage in einer rechtsbeständigen Baubewilligung – datiert vom 11. August 1976 –, wonach ein Einfamilienhaus an eine Fernheizanlage angeschlossen werden muss, lässt sich auf den im Jahre 1976 in Kraft gestandenen § 106bis Abs. 2 des (alten) Baugesetzes vom 15. September 1970 (aBauG) abstützen und ist mit Blick auf die derzeit massgebliche, im Kern analoge Rechtsgrundlage gemäss § 165 Abs. 2 PBG nach wie vor zu beachten. | § 165 Abs. 2 PBG; § 106bis Abs. 2 aBauG. | Bau- und Planungsrecht\n\n\n| Entscheid: | Sachverhalt A. A.a A ist Eigentümer des Grundstücks Nr. x, Grundbuch (GB) Adligenswil. Nach dem in Kraft stehenden Zonenplan liegt die Parzelle in der 2-geschossigen Wohnzone (W2) und innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplans \"Baldismoos\", den der Gemeinderat samt \"besonderer Bauvorschriften\" mit Entscheid vom 31. Dezember 1974 genehmigt hatte. Unter Ziffer 4.8 der Nebenbestimmungen findet sich unter der Sachüberschrift \"Heizung\" folgender Passus: \"Vor Baubeginn ist uns ein Konzept zu unterbreiten. Die Siedlung soll durch möglichst wenige Heizzentralen die Umwelt belasten\". Mit Entscheid vom 3. Juni 1976 genehmigte der Gemeinderat diverse Anpassungen dieses Gestaltungsplans. U.a. hielt er fest, die geplanten 12 Einfamilienhäuser würden von einer zentralen Heizanlage aus beheizt. \"Einzelheizanlagen\" seien nicht gestattet. Einen Monat später erteilte der Gemeinderat die Baubewilligung für ein Einfamilienhaus samt Garage auf dem Grundstück Nr. x unter Auflagen und Bedingungen (Baubewilligung vom 11.8.1976). Unter Buchstabe b der Nebenbestimmungen hielt er Folgendes fest: \"Es wird verbindlich zur Kenntnis genommen, dass das Haus an der zentralen Heizanlage angeschlossen wird.\" Die Baubewilligung blieb unangefochten, die Überbauung – soweit relevant – dementsprechend realisiert und das Einfamilienhaus an das nächstgelegene Fernheizwerk angeschlossen, als dessen Trägerin und Betreiberin eine Genossenschaft im Sinn von Art. 828 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) auftritt, nämlich die \"FAB-Genossenschaft\". A.b. Mit Eingabe vom 20. August 2013 unterbreitete A dem Gemeinderat Adligenswil das Gesuch um Bewilligung einer Luft-Wasser-Wärmepumpe für sein Haus. Das Baugesuch lag vom 30. August 2013 bis 9. September 2013 öffentlich auf. Baueinsprachen wurden keine erhoben. Obwohl der Gemeinderat der Bauherrschaft mitgeteilt hatte, er erachte das Baugesuch nicht für bewilligungsfähig, hielt A daran fest und reichte weitere Unterlagen ein. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2013 wies der Gemeinderat das Baugesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, nach Massgabe des Gestaltungsplans und den dazu gehörigen Bauvorschriften sei das Wohnhaus an der zentralen Heizanlage anzuschliessen. Einzelheizanlagen seien nicht zulässig. Eine gegen diesen Bauabschlag erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern in dem Sinn gut, als es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung an den Gemeinderat zurückwies (Urteil 7H 13 147 vom 13.3.2014). B. Aufgrund einer Stellungnahme der FAB-Genossenschaft vom 15. August 2014 wies der Gemeinderat das Baugesuch für den Einbau einer Luft-Wasser-Wärmepumpe auf dem Grundstück Nr. x abermals ab (Entscheid vom 28.8.2014). Dagegen liess A wiederum Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und zur Hauptsache die Aufhebung dieses Entscheids beantragen. In seiner Vernehmlassung schloss der Gemeinderat auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In einem weiteren Schriftenwechsel hielten die Verfahrensbeteiligten an ihren Anträgen fest. C. Mit Schreiben vom 23. April 2015 liess das Gericht A wissen, es sei fraglich, ob das Kantonsgericht an E. 5.1 im Urteil 7H 13 147 vom 13. März 2014 festhalten werde, zumal die in der Baubewilligung vom 11. August 1976 verfügte Anschlusspflicht an das private Fernheizwerk nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung eine gesetzliche Grundlage gehabt habe, sondern ebenso nach geltendem Recht. Ferner gewährte es Einsicht in die edierten Belege. Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 nahm der Rechtsvertreter von A dazu Stellung. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde in der Hauptsache ab. Aus den Erwägungen: 3. 3.1 Die Streitsache dreht sich um den Einbau einer Einzelheizung und das Abkoppeln vom Fernheizwerk beim Wohnhaus des Beschwerdeführers. Das Kantonsgericht Luzern befasste sich in seinem Urteil 7H 13 147 vom 13. März 2014 bereits einmal mit dieser Sache, konnte das Verfahren indes nicht abschliessen. Es hob den Bauabschlag auf und wies die Sache für weitere Abklärungen an den Gemeinderat zurück. In der Folge gelangte der Gemeinderat mit Ergänzungsfragen an die FAB-Genossenschaft. In ihrer Stellungnahme vom 15. August 2014 teilt diese dem Gemeinderat mit, bislang sei im Einzugsgebiet der Heizzentrale kein einziger Genossenschafter ausgetreten. Weiter verweist die FAB-Genossenschaft auf Investitionen, die sie getätigt habe. Schliesslich vermittelt sie einen Ausblick auf Zielsetzungen. Konkret hält sie fest, 1998 habe sie den ersten und 2006 den zweiten Heizkessel ersetzt. Um den Wirkungsgrad der Heizzentrale zu optimieren, habe sie einen Energiespeicher eingebaut. Die Steuerung der Fernheizanlage sei ebenfalls optimiert worden, sodass die Anlage bei einer Aussentemperatur von plus sechs Grad von 22.30 Uhr bis 04.00 Uhr ausgeschaltet bleibe. Im Hinblick auf die Erneuerung der Leitungen und der Heizzentrale habe sie von 1997 bis 2005 über Franken 400'000 investiert. Grössere Reparaturen ständen nicht an. Das Leitungsnetz sei in einem betriebssicheren Zustand. Weiter hält die FAB-Genossenschaft fest, dass auch sie an alternativen Energiesystemen interessiert sei. So habe sie Vorabklärungen für Schnitzelfeuerungen, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke etc. getroffen. Derzeit liefen Abklärungen bei der AGRO Energie Rigi Holzheizkraftwerk, Haltikon. Die"}