Wenn die Vorinstanz neben den in Art. 17 Abs. 2 BZR genannten zwei Ausnahmemöglichkeiten weitere vorsehen will, hat sie dies mittels einer Änderung dieser BZR-Bestimmungen umzusetzen. 3.4. Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz schliesslich fest, dass die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 BZR nicht zuträfen. Davon geht auch die Beschwerdegegnerin aus. In den Ausführungen im Beschwerdeverfahren bekräftigte die Vorinstanz, dass die Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 2 BZR nicht erfüllt seien. Gegenteilige Hinweise sind denn auch nicht ersichtlich, so dass eine Abbruchbewilligung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 BZR nicht möglich ist.