15 Abs. 5 BZR. Wenn aber für den ausnahmsweisen Abbruch einer Baute bereits eine Ausnahmeregelung (Art. 17 Abs. 2 BZR) ausdrücklich besteht, kann aus einer allgemeinen Ausnahmevorschrift nicht eine zusätzliche Lockerung der abschliessenden Regelung des ausnahmsweise möglichen Abbruchs einer bestehenden Baute abgeleitet werden. Damit stützte sich die Vorinstanz zur Erteilung der Ausnahmebewilligung zu Unrecht auf Art. 15 Abs. 5 BZR. Wenn die Vorinstanz neben den in Art. 17 Abs. 2 BZR genannten zwei Ausnahmemöglichkeiten weitere vorsehen will, hat sie dies mittels einer Änderung dieser BZR-Bestimmungen umzusetzen.