17 Abs. 2 BZR gerade nicht erwähnt. Zudem sind unter den "Schutzzonenvorschriften" wohl vorab die gestalterischen Vorschriften in Art. 16 und 17 BZR zu verstehen, welche den Inhalt der Ortsbildschutzzonen definieren. Davon sind – im Gegensatz zur Frage der ausnahmsweisen Zulässigkeit von Abbrüchen – in Art. 17 BZR selbst keine Ausnahmen vorgesehen. Für diese gilt daher die Ausnahmemöglichkeit nach Art. 15 Abs. 5 BZR.