15 BZR), somit die Wahrung des Gesamtbilds und nicht nur einzelner Liegenschaften und Häuser. Das Mehrfamilienhaus darf daher nur dann als Ausnahme vom Schutzzweck abgebrochen werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 BZR erfüllt sind. Sodann kann aus dem Umstand, dass sich Art. 15 Abs. 5 BZR als Ausnahmeregelung allgemein auf die "Schutzzonenvorschriften" nach Art. 16 und 17 BZR bezieht, nicht geschlossen werden, dieser würde eine Öffnung der abschliessend aufgezählten Ausnahmevoraussetzungen für weitere, zusätzliche Ausnahmen ermöglichen. Entsprechendes ist in Art. 17 Abs. 2 BZR gerade nicht erwähnt.