Insbesondere lässt sich Art. 17 (Abs. 2) BZR keinen Anhaltspunkt entnehmen, dass neben dieser Ausnahme eine weitere (generelle) Ausnahme zulässig sein soll. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass das betroffene Mehrfamilienhaus selbst nicht noch zusätzlich unter Schutz gestellt worden ist. Es liegt in der Ortsbildschutzzone B, womit die entsprechenden Schutzbestimmungen des BZR ohne Einschränkungen anzuwenden sind. Sinn und Zweck der Ortsbildschutzzone ist der Schutz erhaltenswerter Stadtelemente und städtischer Ensembles (vgl. Art. 15 BZR), somit die Wahrung des Gesamtbilds und nicht nur einzelner Liegenschaften und Häuser.