Darin war u.a. die Fassadenflucht eines Bauprojekts in der Ortsbildschutzzone A streitig. Die rückseitige Fassade ragte beim umstrittenen Bauprojekt mehrere Meter über die alte rückseitige Fassade hinaus und verstiess deshalb gegen Art. 16 Abs. 3 BZR. Anders als im vorliegenden Fall sieht das BZR für diese Fälle keine explizite Ausnahmeregelung vor, weshalb die Möglichkeit einer Ausnahme gemäss Art. 15 Abs. 5 BZR zu prüfen war (vgl. auch BGer-Urteil 1C_421/2012 vom 23.12.2013). Nach dem Gesagten findet die Auslegung der Vorinstanz bzw. ihre Anwendung der beiden Bestimmungen keine Grundlage im kommunalen Recht. Insbesondere lässt sich Art.