15 Abs. 5 BZR zuzulassen, würde Sinn und Zweck dieser lex specialis widersprechen, liefe dies doch auf eine Ausnahme von der Ausnahme hinaus. Für ein solches Auslegungsergebnis fehlen sowohl Hinweise in den Materialien als auch im Gesetz selbst (vgl. Erläuterungen des Stadtrats zur städtischen Volksabstimmung vom 9.6.2013 sowie Bericht und Antrag an den Grossen Stadtrat von Luzern vom 22.8.2012 [http://www.stadtluzern.ch/ -- Juli 2012]). Damit wird auch der Unterschied zum Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 11 201 vom 4. Juli 2012 deutlich. Darin war u.a. die Fassadenflucht eines Bauprojekts in der Ortsbildschutzzone A streitig.