eine lex specialis dar und geht dieser nach dem Gesagten vor. Folglich sind Abbrüche in der Ortsbildschutzzone B einzig nach Art. 17 Abs. 2 BZR zulässig. Diese lex specialis lässt für weitere Ausnahmemöglichkeiten keinen Raum. Daneben weitere Abbrüche in der Ortsbildschutzzone B gestützt auf die allgemeine Ausnahmeregelung von Art. 15 Abs. 5 BZR zuzulassen, würde Sinn und Zweck dieser lex specialis widersprechen, liefe dies doch auf eine Ausnahme von der Ausnahme hinaus.