Dies ist aus dem Wortlaut zu schliessen, werden doch lediglich zwei Ausnahmegründe aufgeführt ("oder"), ohne dass Hinweise auf weitere Möglichkeiten erwähnt würden. Gegenteilige Hinweise, dass es sich hierbei nicht um eine abschliessende Aufzählung handeln würde (z.B. "insbesondere" oder "namentlich"), sind nicht ersichtlich. Damit sind die Abbruchmöglichkeiten in der Ortsbildschutzzone B abschliessend geregelt bzw. es werden die in Art. 15 Abs. 5 BZR erwähnten "besonderen Verhältnisse" für einen ausnahmsweisen Abbruch einer Baute oder Anlage in der Ortsbildschutzzone B konkretisiert. Art. 17 Abs. 2 BZR stellt somit im Verhältnis zu Art. 15 Abs. 5 BZR eine lex specialis dar