16 und 17 BZR lediglich die massgebenden Bestimmungen, jedoch keine Ausnahmemöglichkeiten davon. Anders präsentiert sich die Lage im vorliegenden Fall, wo nicht nur ein Neubau zur Diskussion steht, sondern vorgängig der Abbruch des bestehenden Gebäudes notwendig ist. Art. 17 BZR enthält konkrete Bestimmungen für die Ortsbildschutzzone B und definiert darin in Abs. 2 die Voraussetzungen für den ausnahmsweisen Abbruch in dieser Zone. Die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Abbruch sind darin abschliessend aufgeführt. Dies ist aus dem Wortlaut zu schliessen, werden doch lediglich zwei Ausnahmegründe aufgeführt ("oder"), ohne dass Hinweise auf weitere Möglichkeiten erwähnt würden.