BZR umschreibt die Voraussetzungen für Ausnahmen von den Schutzzonenvorschriften in genereller Weise. Entsprechend der Überschrift ("Ortsbildschutzzonen, allgemeine Bestimmungen") bezieht sich Abs. 5 in allgemeiner Hinsicht auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Stadtrat Ausnahmen von den Schutzzonenvorschriften gestatten kann. Bei diesen "Schutzzonenvorschriften" handelt es sich gemäss systematischer Auslegung um die Bestimmungen von Art. 16 ("Ortsbildschutzzone A") und 17 ("Ortsbildschutzzone B"). Damit wird Art. 15 Abs. 5 BZR den nachfolgenden Schutzzonenvorschriften vorangestellt.