17 BZR solche zur Ortsbildschutzzone B. Für die Konstellation, dass eine Norm einen weiteren (generelleren) Anwendungsbereich hat, als die konkurrierende spezielle Norm, wird praxisgemäss der Grundsatz "lex specialis derogat legi generali" (die speziellere Vorschrift hat Vorrang vor der generelleren) angewendet (vgl. Kramer, Juristische Methodenlehre, 4. Aufl. 2013, S. 81 f.; Good-Weinberger, Die Ausnahmebewilligung im Baurecht, insbesondere nach § 220 des zürcherischen Planungs- und Baugesetzes, Diss. 1990, Zürich 1996, S. 93). Art. 15 Abs. 5 BZR umschreibt die Voraussetzungen für Ausnahmen von den Schutzzonenvorschriften in genereller Weise.