Vorliegend ist jedoch weder die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs noch ein Ermessensentscheid strittig, sondern im Wesentlichen die Anwendbarkeit zweier verschiedener Normen bzw. deren Tragweite. Insofern hier das Verhältnis dieser beiden kommunalen Normen zueinander zu ermitteln ist, überprüft das Gericht die anwendbaren Rechtsnormen frei. 3.3.3. Das BZR der Stadt Luzern gliedert die Vorschriften zu den Ortsbildschutzzonen wie folgt: In Art. 15 BZR werden allgemeine Bestimmungen zu den Ortsbildschutzzonen (A und B) aufgeführt. Anschliessend folgen in Art. 16 BZR spezifische Bestimmungen zur Ortsbildschutzzone A und in Art. 17 BZR solche zur Ortsbildschutzzone B.