Es sind Fenster aus Holz, aus Holz und Metall oder aus Kunststoff innen und Metall aussen zu verwenden (Abs. 3). Zur Zulässigkeit von Abbrüchen in der Ortsbildschutzzone B sieht das BZR vor, der Stadtrat könne diese ausnahmsweise bewilligen, wenn eine Sanierung aus statischen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unverhältnismässig wäre (Art. 17 Abs. 2 BZR). Die Parteien sind sich uneinig über die anwendbare Ausnahmeklausel bzw. das Verhältnis zwischen Art. 17 Abs. 2 BZR und Art. 15 Abs. 5 BZR. Diese Frage ist mittels Auslegung dieser beider Normen zu klären. 3.3. 3.3.1. Ziel der Auslegung einer Norm ist es, deren Sinngehalt zu ergründen.