Die Beschwerdegegnerin schliesst sich dieser Auffassung unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen an. 3.2. Das zum Abbruch bewilligte Gebäude Nr. y liegt in der Ortsbildschutzzone B. Allgemein bezwecken die Schutzzonen A und B den Schutz erhaltenswerter Stadtelemente und städtischer Ensembles (Art. 15 Abs. 1 BZR). Gemäss Art. 17 BZR bezweckt die Ortsbildschutzzone B die Erhaltung schützenswerter Stadtteile, Bauten und Gärten. Als wichtige Bestandteile des Stadtbilds und der Stadtentwicklung sind sie in ihrem Gesamtbild und in ihrer Primärstruktur zu erhalten (Abs. 1).