Um dieses Problem zu lösen, sei das gegenüberliegende Grundstück erworben und mit einer Einstellhalle sowie dem dazugehörigen oberirdischen Volumen überplant worden. Das bestehende Gebäude sei weder als schützenswert noch als erhaltenswert inventarisiert und es liege ein qualitätsvolles, durch die Stadtbaukommission geprüftes Projekt vor. Der Stadtrat könne daher gestützt auf Art. 15 Abs. 5 BZR eine Ausnahme für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses bewilligen. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich dieser Auffassung unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen an.