Demnach könne der Stadtrat ausnahmsweise Abbrüche bewilligen, wenn eine Sanierung aus statischen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unverhältnismässig wäre. Zu Recht bestreite die Vorinstanz nicht, dass diese Voraussetzungen vorliegend gerade nicht erfüllt seien, werde doch die fragliche Liegenschaft zur Zeit immer noch bewohnt. Demgegenüber hält die Vorinstanz dafür, der Stadtrat könne nach Art. 15 Abs. 5 BZR Ausnahmen von den Schutzzonenvorschriften bewilligen, sofern besondere Verhältnisse dies rechtfertigten, die Ausnahme dem Sinn und Zweck der Schutzzone nicht widerspreche und ein qualitätsvolles Bauprojekt vorliege.