15 Abs. 5 BZR enthalte allgemeine Bestimmungen zu den Ortsbildschutzzonen (Schutzzone A und B). Art. 17 BZR beinhalte demgegenüber spezielle Bestimmungen zur Ortsbildschutzzone B. Diese stelle somit eine lex specialis dar, welche der lex generalis (Art. 15 BZR) vorgehe. Art. 17 Abs. 2 BZR regle explizit den Ausnahmetatbestand der ausnahmsweisen Zulässigkeit des Abbruchs eines Gebäudes. Demnach könne der Stadtrat ausnahmsweise Abbrüche bewilligen, wenn eine Sanierung aus statischen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unverhältnismässig wäre.