{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-256_2015-07-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10458", "Checksum": "f3b4e8b9f3717a4b8fda331374658d25"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["7H 14 256"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 20.07.2015 7H 14 256"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 17 Abs. 2 BZR stellt im Verhältnis zu Art. 15 Abs. 5 BZR eine lex specialis dar. Die Abbruchmöglichkeiten in der Ortsbildschutzzone B sind in Art. 17 Abs. 2 BZR abschliessend geregelt (E. 3). | Art. 15 Abs. 5 BZR Luzern, Art. 16 BZR Luzern, Art. 17 Abs. 2 BZR Luzern. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:24:40", "Checksum": "fe9c2ffa8376e59716fe0e8adfbe5b9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 20.07.2015 7H 14 256\nRegeste:\nArt. 17 Abs. 2 BZR stellt im Verhältnis zu Art. 15 Abs. 5 BZR eine lex specialis dar. Die Abbruchmöglichkeiten in der Ortsbildschutzzone B sind in Art. 17 Abs. 2 BZR abschliessend geregelt (E. 3). | Art. 15 Abs. 5 BZR Luzern, Art. 16 BZR Luzern, Art. 17 Abs. 2 BZR Luzern. | Bau- und Planungsrecht\n\n\nAufgrund dieses allgemein gefassten Inhalts, aber auch in Anbetracht seiner systematischen Stellung im BZR kann Art. 15 Abs. 5 BZR für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nur solange herangezogen werden, als auf den zu beurteilenden Fall keine nachfolgende spezielle Norm (sog. lex specialis) anwendbar ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 08 50 vom 14.4.2010 E. 4d). Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Vorschriften für Neubauten in den beiden Schutzzonen. Diesbezüglich enthalten Art. 16 und 17 BZR lediglich die massgebenden Bestimmungen, jedoch keine Ausnahmemöglichkeiten davon. Anders präsentiert sich die Lage im vorliegenden Fall, wo nicht nur ein Neubau zur Diskussion steht, sondern vorgängig der Abbruch des bestehenden Gebäudes notwendig ist. Art. 17 BZR enthält konkrete Bestimmungen für die Ortsbildschutzzone B und definiert darin in Abs. 2 die Voraussetzungen für den ausnahmsweisen Abbruch in dieser Zone. Die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Abbruch sind darin abschliessend aufgeführt. Dies ist aus dem Wortlaut zu schliessen, werden doch lediglich zwei Ausnahmegründe aufgeführt (\"oder\"), ohne dass Hinweise auf weitere Möglichkeiten erwähnt würden. Gegenteilige Hinweise, dass es sich hierbei nicht um eine abschliessende Aufzählung handeln würde (z.B. \"insbesondere\" oder \"namentlich\"), sind nicht ersichtlich.\nDamit sind die Abbruchmöglichkeiten in der Ortsbildschutzzone B abschliessend geregelt bzw. es werden die in Art. 15 Abs. 5 BZR erwähnten \"besonderen Verhältnisse\" für einen ausnahmsweisen Abbruch einer Baute oder Anlage in der Ortsbildschutzzone B konkretisiert. Art. 17 Abs. 2 BZR stellt somit im Verhältnis zu Art. 15 Abs. 5 BZR eine lex specialis dar und geht dieser nach dem Gesagten vor. Folglich sind Abbrüche in der Ortsbildschutzzone B einzig nach Art. 17 Abs. 2 BZR zulässig. Diese lex specialis lässt für weitere Ausnahmemöglichkeiten keinen Raum. Daneben weitere Abbrüche in der Ortsbildschutzzone B gestützt auf die allgemeine Ausnahmeregelung von Art. 15 Abs. 5 BZR zuzulassen, würde Sinn und Zweck dieser lex specialis widersprechen, liefe dies doch auf eine Ausnahme von der Ausnahme hinaus. Für ein solches Auslegungsergebnis fehlen sowohl Hinweise in den Materialien als auch im Gesetz selbst (vgl. Erläuterungen des Stadtrats zur städtischen Volksabstimmung vom 9.6.2013 sowie Bericht und Antrag an den Grossen Stadtrat von Luzern vom 22.8.2012 [http://www.stadtluzern.ch/ -- Juli 2012]). Damit wird auch der Unterschied zum Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 11 201 vom 4. Juli 2012 deutlich. Darin war u.a. die Fassadenflucht eines Bauprojekts in der Ortsbildschutzzone A streitig. Die rückseitige Fassade ragte beim umstrittenen Bauprojekt mehrere Meter über die alte rückseitige Fassade hinaus und verstiess deshalb gegen Art. 16 Abs. 3 BZR. Anders als im vorliegenden Fall sieht das BZR für diese Fälle keine explizite Ausnahmeregelung vor, weshalb die Möglichkeit einer Ausnahme gemäss Art. 15 Abs. 5 BZR zu prüfen war (vgl. auch BGer-Urteil 1C_421/2012 vom 23.12.2013).\nNach dem Gesagten findet die Auslegung der Vorinstanz bzw. ihre Anwendung der beiden Bestimmungen keine Grundlage im kommunalen Recht. Insbesondere lässt sich Art. 17 (Abs. 2) BZR keinen Anhaltspunkt entnehmen, dass neben dieser Ausnahme eine weitere (generelle) Ausnahme zulässig sein soll.\nAn diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass das betroffene Mehrfamilienhaus selbst nicht noch zusätzlich unter Schutz gestellt worden ist. Es liegt in der Ortsbildschutzzone B, womit die entsprechenden Schutzbestimmungen des BZR ohne Einschränkungen anzuwenden sind. Sinn und Zweck der Ortsbildschutzzone ist der Schutz erhaltenswerter Stadtelemente und städtischer Ensembles (vgl. Art. 15 BZR), somit die Wahrung des Gesamtbilds und nicht nur einzelner Liegenschaften und Häuser. Das Mehrfamilienhaus darf daher nur dann als Ausnahme vom Schutzzweck abgebrochen werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 BZR erfüllt sind. Sodann kann aus dem Umstand, dass sich Art. 15 Abs. 5 BZR als Ausnahmeregelung allgemein auf die \"Schutzzonenvorschriften\" nach Art. 16 und 17 BZR bezieht, nicht geschlossen werden, dieser würde eine Öffnung der abschliessend aufgezählten Ausnahmevoraussetzungen für weitere, zusätzliche Ausnahmen ermöglichen. Entsprechendes ist in Art. 17 Abs. 2 BZR gerade nicht erwähnt. Zudem sind unter den \"Schutzzonenvorschriften\" wohl vorab die gestalterischen Vorschriften in Art. 16 und 17 BZR zu verstehen, welche den Inhalt der Ortsbildschutzzonen definieren. Davon sind – im Gegensatz zur Frage der ausnahmsweisen Zulässigkeit von Abbrüchen – in Art. 17 BZR selbst keine Ausnahmen vorgesehen. Für diese gilt daher die Ausnahmemöglichkeit nach Art. 15 Abs. 5 BZR. Wenn aber für den ausnahmsweisen Abbruch einer Baute bereits eine Ausnahmeregelung (Art. 17 Abs. 2 BZR) ausdrücklich besteht, kann aus einer allgemeinen Ausnahmevorschrift nicht eine zusätzliche Lockerung der abschliessenden Regelung des ausnahmsweise möglichen Abbruchs einer bestehenden Baute abgeleitet werden.\nDamit stützte sich die Vorinstanz zur Erteilung der Ausnahmebewilligung zu Unrecht auf Art. 15 Abs. 5 BZR. Wenn die Vorinstanz neben den in Art. 17 Abs. 2 BZR genannten zwei Ausnahmemöglichkeiten weitere vorsehen will, hat sie dies mittels einer Änderung dieser BZR-Bestimmungen umzusetzen.\n"}