{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-256_2015-07-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10458", "Checksum": "f3b4e8b9f3717a4b8fda331374658d25"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 256"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 20.07.2015 7H 14 256"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 17 Abs. 2 BZR stellt im Verhältnis zu Art. 15 Abs. 5 BZR eine lex specialis dar. Die Abbruchmöglichkeiten in der Ortsbildschutzzone B sind in Art. 17 Abs. 2 BZR abschliessend geregelt (E. 3). | Art. 15 Abs. 5 BZR Luzern, Art. 16 BZR Luzern, Art. 17 Abs. 2 BZR Luzern. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:10", "Checksum": "7253fb044451b7929adc8acf9e9aaf7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 20.07.2015 7H 14 256\nRegeste:\nArt. 17 Abs. 2 BZR stellt im Verhältnis zu Art. 15 Abs. 5 BZR eine lex specialis dar. Die Abbruchmöglichkeiten in der Ortsbildschutzzone B sind in Art. 17 Abs. 2 BZR abschliessend geregelt (E. 3). | Art. 15 Abs. 5 BZR Luzern, Art. 16 BZR Luzern, Art. 17 Abs. 2 BZR Luzern. | Bau- und Planungsrecht\n\n\n3.3.2. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Gemeindeautonomie hinzuweisen (vgl. zu den folgenden Erläuterungen auch Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 06 283/284 vom 18.2.2008 E. 4c). Eine Gemeinde ist nach der Praxis des Bundesgerichts in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen Sachbereich nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen (BGE 136 I 395 E. 3.2.1 f.; BGer-Urteile 1C_328/2007 vom 18.12.2007 E. 2 und 1P.504/2005 vom 2.2.2006 E. 3.2; Donatsch, in: Komm. zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Hrsg. Griffel], 3. Aufl. 2014, § 20 VRG N 57). In diesem Sinn auferlegt sich das Kantonsgericht eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung kommunaler Bauvorschriften und überlässt den Gemeinden einen erheblichen Beurteilungsspielraum bei der Auslegung des von ihr kompetenzmässig erlassenen Rechts (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 304 ff.; Bertossa, Der Beurteilungsspielraum, Diss. Bern 1984, insb. S. 71 ff.; LGVE 2000 II Nr. 18 E. 3a). Erscheint die Auslegung der Gemeinde rechtlich vertretbar, besteht für das Kantonsgericht kein Raum für eine abweichende Interpretation. Diese Zurückhaltung des Kantonsgerichts ist allerdings nur insofern geboten, als die angefochtene kommunale Anordnung die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe des kommunalen Rechts betrifft, sowie bei eigentlichen Ermessensentscheiden (vgl. Donatsch, a.a.O., § 20 VRG N 60).\nVorliegend ist jedoch weder die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs noch ein Ermessensentscheid strittig, sondern im Wesentlichen die Anwendbarkeit zweier verschiedener Normen bzw. deren Tragweite. Insofern hier das Verhältnis dieser beiden kommunalen Normen zueinander zu ermitteln ist, überprüft das Gericht die anwendbaren Rechtsnormen frei.\n3.3.3. Das BZR der Stadt Luzern gliedert die Vorschriften zu den Ortsbildschutzzonen wie folgt: In Art. 15 BZR werden allgemeine Bestimmungen zu den Ortsbildschutzzonen (A und B) aufgeführt. Anschliessend folgen in Art. 16 BZR spezifische Bestimmungen zur Ortsbildschutzzone A und in Art. 17 BZR solche zur Ortsbildschutzzone B. Für die Konstellation, dass eine Norm einen weiteren (generelleren) Anwendungsbereich hat, als die konkurrierende spezielle Norm, wird praxisgemäss der Grundsatz \"lex specialis derogat legi generali\" (die speziellere Vorschrift hat Vorrang vor der generelleren) angewendet (vgl. Kramer, Juristische Methodenlehre, 4. Aufl. 2013, S. 81 f.; Good-Weinberger, Die Ausnahmebewilligung im Baurecht, insbesondere nach § 220 des zürcherischen Planungs- und Baugesetzes, Diss. 1990, Zürich 1996, S. 93).\nArt. 15 Abs. 5 BZR umschreibt die Voraussetzungen für Ausnahmen von den Schutzzonenvorschriften in genereller Weise. Entsprechend der Überschrift (\"Ortsbildschutzzonen, allgemeine Bestimmungen\") bezieht sich Abs. 5 in allgemeiner Hinsicht auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Stadtrat Ausnahmen von den Schutzzonenvorschriften gestatten kann. Bei diesen \"Schutzzonenvorschriften\" handelt es sich gemäss systematischer Auslegung um die Bestimmungen von Art. 16 (\"Ortsbildschutzzone A\") und 17 (\"Ortsbildschutzzone B\"). Damit wird Art. 15 Abs. 5 BZR den nachfolgenden Schutzzonenvorschriften vorangestellt.\nAufgrund dieses allgemein gefassten Inhalts, aber auch in Anbetracht seiner systematischen Stellung im BZR kann Art. 15 Abs. 5 BZR für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nur solange herangezogen werden, als auf den zu beurteilenden Fall keine nachfolgende spezielle Norm (sog. lex specialis) anwendbar ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 08 50 vom 14.4.2010 E. 4d). Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Vorschriften für Neubauten in den beiden Schutzzonen. Diesbezüglich enthalten Art. 16 und 17 BZR lediglich die massgebenden Bestimmungen, jedoch keine Ausnahmemöglichkeiten davon. Anders präsentiert sich die Lage im vorliegenden Fall, wo nicht nur ein Neubau zur Diskussion steht, sondern vorgängig der Abbruch des bestehenden Gebäudes notwendig ist. Art. 17 BZR enthält konkrete Bestimmungen für die Ortsbildschutzzone B und definiert darin in Abs. 2 die Voraussetzungen für den ausnahmsweisen Abbruch in dieser Zone. Die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Abbruch sind darin abschliessend aufgeführt. Dies ist aus dem Wortlaut zu schliessen, werden doch lediglich zwei Ausnahmegründe aufgeführt (\"oder\"), ohne dass Hinweise auf weitere Möglichkeiten erwähnt würden. Gegenteilige Hinweise, dass es sich hierbei nicht um eine abschliessende Aufzählung handeln würde (z.B. \"insbesondere\" oder \"namentlich\"), sind nicht ersichtlich."}