{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-256_2015-07-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10458", "Checksum": "f3b4e8b9f3717a4b8fda331374658d25"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 256"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 20.07.2015 7H 14 256"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 17 Abs. 2 BZR stellt im Verhältnis zu Art. 15 Abs. 5 BZR eine lex specialis dar. 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Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Bau- und Planungsrecht |\n| Entscheiddatum: | 20.07.2015 |\n| Fallnummer: | 7H 14 256 |\n| LGVE: | |\n| Gesetzesartikel: | Art. 15 Abs. 5 BZR Luzern, Art. 16 BZR Luzern, Art. 17 Abs. 2 BZR Luzern. |\n| Leitsatz: | Art. 17 Abs. 2 BZR stellt im Verhältnis zu Art. 15 Abs. 5 BZR eine lex specialis dar. Die Abbruchmöglichkeiten in der Ortsbildschutzzone B sind in Art. 17 Abs. 2 BZR abschliessend geregelt (E. 3). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 1C_471/2015 vom 1. Januar 2016 ab. | |\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen:\n3. 3.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, der Stadtrat habe sich zu Unrecht auf Art. 15 Abs. 5 Bau- und Zonenreglement der Stadt Luzern vom 17. Januar 2013 (BZR) gestützt, um den Abbruch des derzeit auf Grundstück Nr. z, GB Luzern, rechtes Ufer, stehenden Gebäudes zu bewilligen, weshalb der bewilligte Abbruch widerrechtlich sei. Art. 15 Abs. 5 BZR enthalte allgemeine Bestimmungen zu den Ortsbildschutzzonen (Schutzzone A und B). Art. 17 BZR beinhalte demgegenüber spezielle Bestimmungen zur Ortsbildschutzzone B. Diese stelle somit eine lex specialis dar, welche der lex generalis (Art. 15 BZR) vorgehe. Art. 17 Abs. 2 BZR regle explizit den Ausnahmetatbestand der ausnahmsweisen Zulässigkeit des Abbruchs eines Gebäudes. Demnach könne der Stadtrat ausnahmsweise Abbrüche bewilligen, wenn eine Sanierung aus statischen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unverhältnismässig wäre. Zu Recht bestreite die Vorinstanz nicht, dass diese Voraussetzungen vorliegend gerade nicht erfüllt seien, werde doch die fragliche Liegenschaft zur Zeit immer noch bewohnt.\nDemgegenüber hält die Vorinstanz dafür, der Stadtrat könne nach Art. 15 Abs. 5 BZR Ausnahmen von den Schutzzonenvorschriften bewilligen, sofern besondere Verhältnisse dies rechtfertigten, die Ausnahme dem Sinn und Zweck der Schutzzone nicht widerspreche und ein qualitätsvolles Bauprojekt vorliege. Das betroffene Gebäude liege gegenüber dem Hotel A. Da dieses zu wenige Parkplätze besitze, entstehe durch Suchverkehr und Anlieferung eine unübersichtliche Situation, welche zur Gefährdung der Verkehrssicherheit führe. Um dieses Problem zu lösen, sei das gegenüberliegende Grundstück erworben und mit einer Einstellhalle sowie dem dazugehörigen oberirdischen Volumen überplant worden. Das bestehende Gebäude sei weder als schützenswert noch als erhaltenswert inventarisiert und es liege ein qualitätsvolles, durch die Stadtbaukommission geprüftes Projekt vor. Der Stadtrat könne daher gestützt auf Art. 15 Abs. 5 BZR eine Ausnahme für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses bewilligen.\nDie Beschwerdegegnerin schliesst sich dieser Auffassung unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen an.\n3.2. Das zum Abbruch bewilligte Gebäude Nr. y liegt in der Ortsbildschutzzone B. Allgemein bezwecken die Schutzzonen A und B den Schutz erhaltenswerter Stadtelemente und städtischer Ensembles (Art. 15 Abs. 1 BZR). Gemäss Art. 17 BZR bezweckt die Ortsbildschutzzone B die Erhaltung schützenswerter Stadtteile, Bauten und Gärten. Als wichtige Bestandteile des Stadtbilds und der Stadtentwicklung sind sie in ihrem Gesamtbild und in ihrer Primärstruktur zu erhalten (Abs. 1). Neubauten und Veränderungen an bestehenden Bauten und Anlagen sind so auszuführen, dass sie sich bezüglich Lage, Stockwerkzahl, Fassadenhöhe, Volumen, Proportionen, Symmetrien sowie Materialwahl und Farbgebung in das Ensemble, welches das Quartierbild prägt, einfügen. Es sind Fenster aus Holz, aus Holz und Metall oder aus Kunststoff innen und Metall aussen zu verwenden (Abs. 3). Zur Zulässigkeit von Abbrüchen in der Ortsbildschutzzone B sieht das BZR vor, der Stadtrat könne diese ausnahmsweise bewilligen, wenn eine Sanierung aus statischen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unverhältnismässig wäre (Art. 17 Abs. 2 BZR).\nDie Parteien sind sich uneinig über die anwendbare Ausnahmeklausel bzw. das Verhältnis zwischen Art. 17 Abs. 2 BZR und Art. 15 Abs. 5 BZR. Diese Frage ist mittels Auslegung dieser beider Normen zu klären.\n3.3. 3.3.1. Ziel der Auslegung einer Norm ist es, deren Sinngehalt zu ergründen. Ausgangspunkt ist der Wortlaut der auszulegenden Bestimmung, doch kann dieser nicht allein massgebend sein, namentlich wenn der Text unklar ist oder verschiedene Deutungen zulässt. Vielmehr muss nach der wahren Tragweite des Wortlauts gesucht werden unter Berücksichtigung der weiteren Auslegungselemente, wie namentlich Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm (BGE 131 II 697 E. 4.1). Wichtig ist auch die Bedeutung, welche der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Auslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht der Wortlaut die Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an den Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis, das sich aus dem Sinn der Norm (ratio legis) ergibt (BGE 128 I 34 E. 3b; LGVE 2011 II Nr. 16 E. 4c/aa). Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung auch für die Normen des Verwaltungsrechts (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 216)."}