Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität kaufmännische Richtung vom Februar 2013, S. 31 ff.). Die Beschwerdeführerin erlangt mit dem erfolgreichen Abschluss der WML das Fähigkeitszeugnis zur Kauffrau EFZ und die Berufsmaturität. Das Fähigkeitszeugnis und das Berufsmaturitätszeugnis attestieren ihr, über die für die Ausübung des Berufs notwendigen Fähigkeiten und über Hochschulreife zu verfügen, wobei gewährte Nachteilsausgleiche im Zeugnis nicht vermerkt werden dürfen (vgl. BVGE 2008/26 E. 4.5; Glockengiesser, a.a.O., S. 21).