Die Vorinstanz hat sich mit dieser Frage eingehend auseinandergesetzt und ist unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zum Ergebnis gelangt, dass im vorliegenden Fall eine Reduzierung des Anforderungsniveaus in den Kernkompetenzen der Ausbildung durch materielle bzw. inhaltliche Massnahmen des Nachteilsausgleichs nicht angezeigt ist. Gegen die Bewertung der Vorinstanz, mathematische Fähigkeiten als Kernkompetenz der Ausbildung an der WML anzusehen, ist nichts einzuwenden.