4.6. 4.6.1. (…) 4.6.2 Die Beschwerdeführerin geht (…) davon aus, dass es aufgrund ihres angestrebten Berufsziels angezeigt sei, die Anforderungen in der Ausbildung herabzusetzen (sog. inhaltlicher oder materieller Nachteilsausgleich). Die Vorinstanz hat sich mit dieser Frage eingehend auseinandergesetzt und ist unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zum Ergebnis gelangt, dass im vorliegenden Fall eine Reduzierung des Anforderungsniveaus in den Kernkompetenzen der Ausbildung durch materielle bzw. inhaltliche Massnahmen des Nachteilsausgleichs nicht angezeigt ist.