Sie rechtfertigt den Zeitzuschlag in den Fächern mit mathematischem oder rechnerischem Bezug damit, dass in diesen Fachbereichen nicht die mathematische Kompetenz im Zentrum steht und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Dyskalkulie für den – für das Lernziel nicht relevanten – mathematischen Teil der Aufgaben mehr Zeit benötige, der ihr für die Herleitung der eigentlich zu prüfenden Kompetenz fehlt. Dieser Mehrverbrauch der Zeit soll mit einem Zeitzuschlag aufgefangen werden, damit sichergestellt ist, dass die Beschwerdeführerin für die Erfüllung der eigentlich zu prüfenden Kompetenz über gleich viel Zeit verfügt wie ihre Mitlernenden.