Die Vorinstanz befasst sich mit der Unterscheidung des Fachs Mathematik zu Fächern, welche zwar mathematische/rechnerische Kompetenzen erfordern, in denen diese Kompetenzen jedoch nicht geprüft werden, eingehend. Sie rechtfertigt den Zeitzuschlag in den Fächern mit mathematischem oder rechnerischem Bezug damit, dass in diesen Fachbereichen nicht die mathematische Kompetenz im Zentrum steht und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Dyskalkulie für den – für das Lernziel nicht relevanten – mathematischen Teil der Aufgaben mehr Zeit benötige, der ihr für die Herleitung der eigentlich zu prüfenden Kompetenz fehlt.