4.5. Nicht zu überzeugen vermag des Weiteren der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz verhalte sich widersprüchlich, wenn sie einen Zeitzuschlag in gewissen Fächern gewährt und in anderen nicht. Insbesondere stellt sie infrage, inwiefern das zeitliche Element im Fach Mathematik schwerer zu gewichten sei, als in den übrigen Fächern. Die Vorinstanz befasst sich mit der Unterscheidung des Fachs Mathematik zu Fächern, welche zwar mathematische/rechnerische Kompetenzen erfordern, in denen diese Kompetenzen jedoch nicht geprüft werden, eingehend.