Eine solche Anpassung käme einer Lernzielanpassung gleich und es würde sich nicht mehr um einen Nachteilsausgleich handeln (vgl. E. 2.4). Ein Anspruch auf formale Prüfungsanpassungen besteht nur dort, wo gegenüber Personen ohne Behinderung ein Nachteil besteht. Ein Zeitzuschlag, der an einem behinderungsbedingten Mehrbedarf an Zeit anknüpft, kann auch aus dem Grund nicht gewährt werden, da bei der Beschwerdeführerin keine weiteren behinderungsrelevanten Auswirkungen der Dyskalkulie festgestellt wurden. Dasselbe gilt für die beantragten zusätzlichen Hilfsmittel.