Eine Anpassung, die an diesen Nachteil der verminderten mathematischen Leistungsfähigkeit anknüpft, müsste, um im Prüfungsfach Mathematik eine Wirkung zu erreichen, eine Steigerung der dem Prüfungszweck unterliegenden mathematischen Fähigkeit zur Folge haben. Dies würde, wie es die Vorinstanz richtig feststellt, eine inhaltliche Anpassung bzw. Reduktion der Anforderungen bedingen, die zu einer unzulässigen Besserstellung der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Kollegen ohne Behinderung führen würde. Eine solche Anpassung käme einer Lernzielanpassung gleich und es würde sich nicht mehr um einen Nachteilsausgleich handeln (vgl. E. 2.4).