In Ausführung und Verdeutlichung zu den Feststellungen der Vorinstanz: Der Prüfungszweck im Fach Mathematik besteht in der Überprüfung der mathematischen Leistungsfähigkeit, welche bei der Beschwerdeführerin durch ihre Behinderung eingeschränkt ist. Eine Anpassung, die an diesen Nachteil der verminderten mathematischen Leistungsfähigkeit anknüpft, müsste, um im Prüfungsfach Mathematik eine Wirkung zu erreichen, eine Steigerung der dem Prüfungszweck unterliegenden mathematischen Fähigkeit zur Folge haben.