Entsprechend qualifiziert die Vorinstanz jeglichen Nachteilsausgleich im Fach Mathematik als materielle Prüfungserleichterung, die zu einer unzulässigen Besserstellung der Beschwerdeführerin gegenüber Kandidaten ohne Behinderung führt. 4.3.4. In Ausführung und Verdeutlichung zu den Feststellungen der Vorinstanz: Der Prüfungszweck im Fach Mathematik besteht in der Überprüfung der mathematischen Leistungsfähigkeit, welche bei der Beschwerdeführerin durch ihre Behinderung eingeschränkt ist.