Jegliche Ausgleichsmassnahme in diesem Bereich würde das Leistungsbild der Beschwerdeführerin verzerren und ihr eine höhere Leistungsfähigkeit in der Mathematik attestieren, als sie eigentlich im Stande ist zu erbringen. Selbst bei einem Zeitzuschlag bleiben ihre räumlich-geometrische Orientierung und das Vorstellungsvermögen des Zahlenraums eingeschränkt und vermag sie keine Leistung zu erbringen, welche über ihrer mathematischen Fähigkeit liegt. Entsprechend qualifiziert die Vorinstanz jeglichen Nachteilsausgleich im Fach Mathematik als materielle Prüfungserleichterung, die zu einer unzulässigen Besserstellung der Beschwerdeführerin gegenüber Kandidaten ohne Behinderung führt.