Vor diesem Hintergrund sind die vorinstanzlichen Folgerungen nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz kam unter Würdigung der Feststellungen des Gutachters zum Schluss, dass für einen Nachteilsausgleich im Fach Mathematik kein Raum besteht, da die hier interessierende Behinderung (Dyskalkulie) einer Minderleistung in jenen Kompetenzen entspricht, welche mit den Leistungstests im Fach Mathematik überprüft werden sollen. Jegliche Ausgleichsmassnahme in diesem Bereich würde das Leistungsbild der Beschwerdeführerin verzerren und ihr eine höhere Leistungsfähigkeit in der Mathematik attestieren, als sie eigentlich im Stande ist zu erbringen.