Der Gutachtensauftrag bestand gerade darin, das Vorliegen einer Dyskalkulie festzustellen und deren Auswirkungen im schulischen Alltag zu untersuchen. Die Vorinstanz konnte davon ausgehen, der Gutachter hätte allfällige weitere Auswirkungen erwähnt, wenn sie bei der Beschwerdeführerin vorliegen würden. Insbesondere auch deshalb, weil er die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Sekundärsymptome der Dyskalkulie (psychische Probleme) eingehend thematisierte. Im Übrigen wäre es widersinnig vom Beauftragten zu verlangen, er habe in einem Gutachten neben seinen Feststellungen zusätzlich das Nicht-Festgestellte ausdrücklich zu negieren.