In Würdigung des Gutachtens begrenzen sich die behinderungsrelevanten Einschränkungen durch die Dyskalkulie bei der Beschwerdeführerin auf ihre mathematischen Fähigkeiten. Der Gutachter hielt weder Probleme bei der Konzentration noch eine überdurchschnittliche Ermüdbarkeit oder einen erhöhten Zeitaufwand für das Lösen von Aufgaben fest. Der Einwand der Beschwerdeführerin, nur weil der Gutachter andere Auswirkungen der Dyskalkulie (z.B. Konzentrationsprobleme) nicht festhielt, seien diese nicht nicht vorhanden, kann nicht gefolgt werden. Der Gutachtensauftrag bestand gerade darin, das Vorliegen einer Dyskalkulie festzustellen und deren Auswirkungen im schulischen Alltag zu untersuchen.