jüngst bestätigt im BGer-Urteil 2C_974/20014 vom 27.4.2015). Daher ist bei einem Nachteilsausgleich stets zu beachten, dass ein Prüfungskandidat mit Behinderung durch die besondere Prüfungsausgestaltung gegenüber den anderen Kandidaten nicht bevorzugt wird. Ziel der Anpassungen in der Prüfungsausgestaltung ist nur der Ausgleich der aus der Behinderung resultierenden Nachteile, nicht aber eine Besserstellung. Es geht in anderen Worten nicht darum, an Menschen mit Behinderung tiefere Anforderungen zu stellen.