Es existiert kein Katalog von Ausgleichsmassnahmen, vielmehr ist eine konkrete Anpassung von Fall zu Fall und unter Berücksichtigung der Art und des Grades der Behinderung zu bestimmen. Namentlich kommen Prüfungszeitverlängerungen, längere oder zusätzliche Pausen, eine stärkere Prüfungsgliederung, die Abnahme der Prüfung in mehreren Etappen, andere Prüfungsformen oder die Benutzung eines Computers in Betracht (BGer-Urteile 2C_974/2014 vom 27.4.2015 E. 3.4, 2D_7/2011 vom 19.5.2011 E 3.2). Der Staat ist nicht verpflichtet, sämtliche faktischen Ungleichheiten zu beheben.